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alles auf einen blick

Vereinssatzung

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kunower Dorfverein e.V.

(2) Er hat den Sitz in Schwedt/Oder OT Kunow. Die Geschäftsstelle ist unter der Anschrift des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu erreichen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Neuruppin eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die die Förderung der Heimatpflege und des Sports sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft durch gemeinsame Aktionen im und für das Dorf, die der Integration und Förderung des Miteinanders aller Einwohner im Ort dienen.

- Zusammenarbeit mit dem Ortsbeirat, der Freiwilligen Feuerwehr Kunow und mit anderen Vereinen im Dorf.

- Förderung der Fitness durch regelmäßiges Training in einer Frauensportgruppe, die durch ein Vereinsmitglied angeleitet wird.

- Der „Freundeskreis Sanierung Kunower Dorfkirche“ ist Bestandteil des Vereins und hat zum Ziel, die Sanierung und Instandset­zung der Dorfkirche in Kunow voranzutreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, bemüht sich der Ver­ein um die Aufbringung finanzieller Mittel sowie Sachmittel für die Erhaltung des kulturell wertvollen Bauwerks und seiner künstlerischen Ausstattung im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.

- Nutzung der Kirche in Kunow im Interesse des Gemeinwohls für angemessene kulturelle Veranstaltungen. Zu diesem Zweck wurde eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Gemeindekirchenrat und dem Kunower Dorfverein e. V. abge­schlossen.

- Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung von Ort und denkmalgeschützter Kir­che durch die Erstellung, Pflege und ständige Aktualisierung des Internetauftritts, die Herausgabe von Heimatkalendern u. a. Publikationen sowie durch die Beteili­gung am Tag des offenen Denkmals.

3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können

- natürliche Personen (ab 14 Jahre), mit Hauptwohnsitz in Schwedt/Oder – OT Kunow

sowie

- juristische Personen und Körperschaften als fördernde Mitglieder

werden, die die Ziele des Vereins unterstützen (§ 2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr im Rück­stand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlos­sen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver­sammlung (§ 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden stimmberechtigten Ver­einsmitglieder erforderlich.

(2) Der Beitrag ist bis zum 1. Februar des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Bei Zahlungsrückständen erfolgt eine schriftliche Mahnung.

6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederver­sammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereins­interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereins­mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (Vorsitzenden) unter Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen bei gleich­zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab­sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsge­mäß einem anderen Organ übertragen sind.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,

- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch ei­nem vom Vorstand berufenen Gremium angehören

- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

- Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan,

- Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins so­wie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z. B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vor­sitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellver­tretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

- Entscheidung über den Einsatz der Mitgliedsbeiträge und Spenden.

- Die Werbung von neuen Vereinsmitgliedern.

- Die Herausgabe von Werbematerial, das dem Zweck des Vereins dient.

- Die Organisation von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen.

- Die Pflege des Kontaktes zu anderen Vereinen sowie kirchlichen und öffentli­chen Einrichtungen.

- Die Kassierung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch jährlich mindestens 6-mal.

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhal­tung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwe­send sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstandsvor­sitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschriften werden je­dem Vorstandsmitglied ausgehändigt. In der nachfolgenden Vorstandssitzung werden diese angenommen.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fern­mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstands­vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mit­gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Be­schlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitglie­derversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwedt/Oder und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Heimatpflege und des Sports sowie der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Ortsteil Kunow zu verwenden.

12 Inkraftsetzung der Satzung
(1) Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 20.01.2012 geändert und be­schlossen worden.

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